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zu § 177 UGB - Tod des Kommanditisten (Zib)

Zib1. AuflAugust 2016

§ 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

Stammfassung, Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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