§ 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Stammfassung, Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Stammfassung, Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine