§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.