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zu § 175 UGB - Anmeldung der Änderung einer Haftsumme (Schummer/Tschurtschenthaler)

Schummer/Tschurtschenthaler1. AuflAugust 2016

§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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