§ 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
§ 170 zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
§ 170 zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine