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zu § 161 UGB - Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft (Haberer/Zib)

Haberer/Zib1. AuflAugust 2016

Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

 

§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).

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