vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Stammfassung.

Deutsche Parallelbestimmung: § 51 dHGB

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte