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zu § 158 UGB - Andere Art der Auseinandersetzung (Dellinger/Kallab)

Dellinger/Kallab1. AuflAugust 2016

§ 158. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.

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