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zu § 154 UGB - Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes (Dellinger)

Dellinger1. AuflAugust 2016

§ 154. (1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).

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