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zu § 147 UGB - Abberufung von Liquidatoren (Dellinger/Kallab)

Dellinger/Kallab1. AuflAugust 2016

§ 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.

Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.

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