zu § 137 UGB - Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter (Zollner/Hartlieb)
Zollner/Hartlieb1. AuflAugust 2016
§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.