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zu § 137 UGB - Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter (Zollner/Hartlieb)

Zollner/Hartlieb1. AuflAugust 2016

§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

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