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zu § 117 UGB - Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (Schopper/Walch)

Schopper/Walch1. AuflAugust 2016

§ 117. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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