§ 107. (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
§ 107 war früher § 108 HGB, vorgereiht durch Art I Z 40 HaRÄG, BGBl I 2005/120.