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zu § 107 UGB - Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung (Zib)

Zib1. AuflAugust 2016

§ 107. (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

§ 107 war früher § 108 HGB, vorgereiht durch Art I Z 40 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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