Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.
§ 9 FBG regelt die Eintragung der Auflösung und Fortsetzung von Verbänden. Die korrespondierende Anmeldepflicht ergibt sich für die Auflösung aus § 143 UGB, § 88 GmbHG, § 204 AktG; in manchen Fällen wird die Eintragung amtswegig vorgenommen (zB bei Auflösung durch Konkurseröffnung oder deren Ablehnung mangels Vermögens, § 39 Abs 2 FBG). Die Eintragung der Auflösung hat in den meisten Fällen nur deklarative Wirkung,1 so bei Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, Konkurseröffnung (§ 131 Z 3 UGB, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG, § 203 Abs 1 Z 3 AktG, § 36 Z 3 GenG), Ablehnung des Konkurses mangels Masse (§ 39 FBG) oder Zeitablauf; anders bei Zwangsauflösung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG).