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zu § 7 UGB Führung des Firmenbuchs (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.

„Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt durch Art XXII FBG, BGBl 1991/10; § 8 HGB wurde zu § 7 UGB durch Art I Z 2 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Deutsche Parallelbestimmung: § 8 dHGB.

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