§ 96. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
BGBl I 2007/60