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§ 83 WAG (Ruhm)

Ruhm1. AuflJuli 2009

§ 83. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

Lit:

Vgl § 79; Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2 (2004); Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (1997); Zahradnik/Krumhuber, Finanzsicherheiten-Gesetz (2004).

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