§ 77. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen undder FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.