§ 64. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Abs. 2) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Abs. 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,