§ 59. (1) Andere als die in § 58 genannten Kunden, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts und Privatkunden, können bei dem Rechtsträger die Einstufung und Behandlung als professionelle Kunden im Sinne von § 58 Abs. 1 beantragen. Auf diese Kunden finden dann die für Privatkunden geltenden Schutzbestimmungen keine Anwendung mehr.
(2) Die Einstufung und Behandlung eines Kunden im Sinne von Abs. 1 als professioneller Kunde ist nur zulässig, wenn