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§ 57 WAG (Rabl)

RablOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 57. (1) Die Rechtsträger, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuordnung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

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