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§ 31 WAG (Bauer/Zehetner)

Bauer/Zehetner1. AuflJuli 2009

§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist,

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