§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:
einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist,§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:
einer Zentralbank,einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist,