Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Artikel 307 genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig.
1. Kein Recht auf Vorsteuerabzug
Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig (Artikel 310 und EuGH 26. 9. 2013, C-189/11 Kommission/Spanien).Seite 42/4

