vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 199a MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger/Wakounig/Toifl50. LfgJänner 2017

Artikel 199a

 

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger folgender Leistungen geschuldet wird:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte