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Artikel 159 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl65. LfgDezember 2020

Die Mitgliedstaaten können Dienstleistungen von der Steuer befreien, die mit der Lieferung von Gegenständen im Sinne des Artikels 156, des Artikels 157 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 158 zusammenhängen.

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