Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist. Seite 104/2
Artikel 144 Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 des Rates vom 15. 3. 2011

