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Artikel 144 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist.

Seite 104/2

Artikel 144 Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 des Rates vom 15. 3. 2011

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