Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine aufgrund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390b von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;
