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Artikel 119 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl65. LfgDezember 2020

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 118 darf Österreich auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern einen ermäßigten Satz anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12% beträgt.

1. Zwischensatz („parking rate“)

52
Zwischensätze sind ermäßigte Steuersätze auf Gegenstände oder Dienstleistungen, die nicht in Anhang III genannt sind. Auf diese Kategorien dürfte daher nach der Richtlinie eigentlich kein ermäßigter Satz angewendet werden. Da gewisse Länder aber bereits vor der Harmonisierung der Steuersätze bzw vor ihrem Beitritt zur EU gewisse Sondersteuersätze angewendet hatten, dürfen diese weiterhin angewendet werden.

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