(1) Die Angaben für das Aktienregistrierungsformular werden gemäß dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:
Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere;(1) Die Angaben für das Aktienregistrierungsformular werden gemäß dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:
Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere;