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Artikel 4 VO 809/2004

1. AuflJuni 2008

(1) Die Angaben für das Aktienregistrierungsformular werden gemäß dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:

Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere;

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