Lorenz1. AuflJuni 2008
§ 16a. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.