vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8b KMG (Lorenz)

Lorenz1. AuflJuni 2008

§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist - sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist - für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte