1. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
2. Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.

