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ARTIKEL 25

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnen

a) ist der Verkehr verboten für Fußgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Straße eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;

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