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ARTIKEL 18

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Jeder Lenker (Führer von Tieren), der sich einer Kreuzung nähert, muß die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, daß sie die Möglichkeit haben, anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorrang haben.

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