Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen BGBl 1982/289 idF BGBl 1998/III/24
DIE VERTRAGSPARTEIEN, IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,
HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

