vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89 StVO (Koller)

Koller51. LfgMai 2026

XI. ABSCHNITT
Verkehrserschwernisse

 

§ 89 (1) [Gegenstände auf der Straße, Vorbeifahren, Dauernde Absperrungen] 1Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen. 2Kann nur an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand für diejenigen, die links vorbeifahren, durch rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren, durch weißes Licht zu kennzeichnen. 3Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen. 4Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind, daß niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind. 5Dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig gut erkennbar sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte