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§ 76d StVO (Salamon/Riccabona-Zecha)

Salamon/Riccabona-Zecha51. LfgMai 2026

§ 76d (1) [Verordnung Schulstraße] 1Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. 2Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.

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