§ 12 (1) [Nach links] 1Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. 2.1Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; 2.2sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.