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§ 21 GelverkG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 21 (1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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