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§ 15 GelverkG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen

 

§ 15 (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

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