§ 12 (1) Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.

