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§ 2 GelverkG

73. LfgAugust 2013

ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession

 

§ 2 (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

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