§ 52 (1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 4, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

