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§ 132a KFG (Novak)

Novak92. LfgOktober 2021

§ 132a (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

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