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§ 44 KFG (Novak)

Novak87. LfgJuli 2019

§ 44 (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

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