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§ 36 KFG (Novak)

Novak85. LfgNovember 2018

IV. Abschnitt
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und ­Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

§ 36 Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

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