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§ 30a KFG (Novak)

Novak87. LfgJuli 2019

§ 30a (1) Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a zu speichern.

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