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§ 28d KFG (Novak)

Novak95. LfgJuli 2023

§ 28d (1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 oder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typengenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.

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