vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Handhabung der Sitzungspolizei; Ordnungsstrafen; Tonaufnahmen (§ 127 Abs 6 bis 9 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

17
In den Absätzen 6 bis 9 des § 127 FinStrG sind weitere Bestimmungen über die Führung der Verhandlung insbesondere durch den Verhandlungsleiter (Vorsitzenden) und zwar sowohl für das Verfahren des Spruchsenates wie auch des Einzelbeamten enthalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!