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Gesetzestext § 131 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Jeder Abstimmung eines Senates hat eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.

(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als Erster ab; ihm folgt der Behördenbeisitzer. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

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