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Kommentierung zu § 122 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

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Als Nebenbeteiligte kommen im Finanzstrafrecht gemäß § 76 lit a FinStrG vom Beschuldigten verschiedene (natürliche oder juristische) Personen in Betracht, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Dabei genügt für die Parteistellung die bloße Behauptung solcher Rechte.

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