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Kommentierung zu §§ 116-118 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

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In den §§ 116 bis 118 FinStrG ist die Durchführung und Veranlassung der Beschuldigtenvernehmung im Untersuchungsverfahren näher geregelt. Die bei dieser Vernehmung zu beachtenden Grundsätze sind bereits im § 84 FinStrG niedergelegt.

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